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Zweckentfremdungssatzung München – aktuelles

Änderung der Zweckentfremdungssatzung seit dem 01.01.2020. Durch die Entwicklung der letzten Jahre, vermietete Mehrfamilienhäuser in begehrten Innenstadtlagen trotz akzeptabler Bausubstanz und gutem Erhaltungszustand abzubrechen, ist preiswerter Mietwohnraum verloren gegangen.
Denn an gleicher Stelle entstehen teure Eigentumswohnungen.Außerdem wird unter anderem bei Nutzungsänderungen der Ersatzwohnraum bevorzugt in Außenbezirken errichtet.

Am 02.10.2019 beschloss die Vollversammlung des Stadtrats daher, die Satzung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZeS) zu verschärfen.

Die Änderung der Satzung umfasst folgende Punkte

Vermieteter Wohnraum darf nach einer Zweckentfremdung (wie einem Abbruch oder einer Nutzungsänderung) nur durch Mietwohnraum ersetzt werden.
Dies gilt auch, wenn der Wohnraum vor der beabsichtigten Zweckentfremdung bereits leer steht. Maßgeblich für eine Beurteilung ist die letztmalige Nutzung des Wohnraums (vermieteter oder durch die Eigentümerin oder den Eigentümer selbst genutzter Wohnraum). Die entsprechende Nachweispflicht liegt bei der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller.
Die Höhe der Miete des Ersatzwohnraumes muss sich an der ortsüblichen Vergleichsmiete orientieren.
Der Ersatzwohnraum muss grundsätzlich im selben Stadtbezirk wie der zweckentfremdete Wohnraum (oder in vergleichbarer Nähe) geschaffen werden.

Von den genannten Regelungen grundsätzlich ausgenommen ist im Falle eines Abbruchs Wohnraum in Ein- und Zweifamilienhäusern. Weitere Informationen zur Zweckenfremdungssatzung finden Sie auf dem Stadtprotal München. (März/2020)

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