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Aktuelle Bodenrichtwerte für München

Aktuelle Bodenrichtwerte für München

Aktuelle Bodenrichtwerte für München

Bodenrichtwerte München

Lage Lage Lage Bodenrichtwerte München

Der Bodenrichtwert für München wird alle zwei Jahre vom Gutachterausschuss München errechnet und neu veröffentlicht. Die Bodenrichtwerte zum Stichtag 31.12.2020 wurden mit Spannung erwartet und sind gerade frisch veröffentlicht.

 


Die Karte mit den Bodenrichtwerten hängt aktuelle und noch bis Mitte August zur Einsicht aus.
Der Bodenrichtwert stellt eben einen Richtwert für Grundstücke in München dar und dient zur Orientierung. Er wird für die Bewertung von Grund und Boden sowie Immobilien herangezogen. Der Bodenrichtwert ist aber durchaus auch mit kritischem Auge zu betrachten und bei der Immobilienbewertung spielen viele weitere Faktoren eine wesentliche Rolle.
Für eine Immobilienbewertung wird also der aktuelle Bodenrichtwert ggf. mit Anpassungen, als auch der Gebäudewert herangezogen. Die aktuellen Bodenrichtwerte können über den Gutachterausschuss in München kostenpflichtig erworben werden.
In den letzten Jahren sind die Bodenpreise für München deutlich angestiegen. Grundstückspreise in Schwabing liegen beispielsweise bei Euro 17.000, in Neuhausen zahlen Sie 12.000 Euro für ein Grundstück in guter Lage, in Altbogenhausen findet man Grundstücke mit einem Wert von 15.000Euro und rund um die Goethestraße sehen wir Preise bei 19.000 Euro.
Die Anstiege der Grundstückspreise liegen daran, dass der Wohnraum generell immer knapper wird, München sich immer noch großer Beliebtheit erfreut und es immer noch mehr Zuwanderung als Abwanderung gibt. Auch die Lebenshaltungskosten sind gestiegen.

Sie wollen Ihre Immobilie verkaufen und möchten wissen welchen Marktwert Ihre Immobilie derzeit erzielen kann? Kontaktieren Sie Eberl Immobilien in München für eine Einwertung Ihrer Immobilie. (Juli, August 2021)

Kaufpreisaufteilung beim Immobilienkauf

Kaufpreisaufteilung beim Immobilienkauf

Kaufpreisaufteilung beim Immobilienkauf

Aufteilung Grund und Boden

Die Wertermittlung für die steuerliche Abschreibung beim Immobilienkauf sollte man als Kapitalanleger im Auge haben. Das Bundesministerium für Finanzen hat nach der höchstrichterlichen Rechtssprechung vom Juni 2020, Ihre Arbeitshilfe zur Aufteilung des Kaufpreises einer Immobilientransaktion, welches zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage dienen soll, zum 30.04.2021 angepasst. Für die Absetzung von Steuern für die Abnutzung von Gebäuden, stellt das Ministerium auf Ihrer Seite www.bundesfinanzministerium.de, eine Arbeitshilfe zur Verfügung. Bei nicht eigengenutzen Immobilien ist es sinnvoll, den Gesamtkaufpreis in die Anteile von Grund und Boden aufzuteilen. Nur die Abnutzung von Gebäuden unterliegt der steuerlichen Abschreibung.

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist ein Gesamtkaufpreis für ein bebautes Grundstück nicht nach der sogenannten
Restwertmethode, sondern nach dem Verhältnis der Verkehrswerte oder Teilwerte auf den Grund und Boden
einerseits sowie das Gebäude andererseits aufzuteilen (vgl. BFH-Urteil vom 10. Oktober 2000 IX R 86/97, BStBl II
2001, 183). Die obersten Finanzbehörden von Bund und Ländern stellen eine Arbeitshilfe zur Verfügung, die es unter
Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ermöglicht, in einem typisierten Verfahren entweder eine
Kaufpreisaufteilung selbst vorzunehmen oder die Plausibilität einer vorliegenden Kaufpreisaufteilung zu prüfen.
Zusätzlich steht eine Anleitung für die Berechnung zur Aufteilung eines Grundstückskaufpreises zur Verfügung.
Die Arbeitshilfe finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Finanzen unter folgendem Link:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Steuerarten/Einkommensteuer/2020-04-02-Berechnung-Aufteilung-Grundstueckskaufpreis.html
Sie wollen Ihre Immobilie verkaufen und möchten den Kaufpreis ermitteln? Kontaktieren Sie uns gerne unter info@eberl-immo.de
(Mai 2021)
BFH weist BMF in die Schranken

BFH weist BMF in die Schranken

BFH weist BMF in die Schranken

Urteil vom 21. Juli 2020, IX R 26/19
Kaufpreisaufteilung auf Grund und Gebäude: FG darf die vertragliche Kaufpreisaufteilung nicht durch die mittels der Arbeitshilfe des BMF ermittelte Aufteilung ersetzen. Die Arbeitshilfe zur Aufteilung Grund und Boden zu Gebäude ist nicht geeignet! Der BFH hat mit dem Urteil vom erstmalig zur vom BMF im Internet bereitgestellten „Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück (Kaufpreisaufteilung)“ Stellung genommen und sich grundlegend mit der Frage befasst, welche Bedeutung der Arbeitshilfe bei der Aufteilung eines vertraglich vereinbarten Kaufpreises auf Grund und Gebäude nach den realen Verkehrswerten für Zwecke der AfA-Bemessung zukommt.

Er hat richtungsweisend entschieden, dass die Finanzgerichte eine vertragliche Kaufpreisaufteilung auf Grund und Gebäude, die die realen Verhältnisse in grds. Weise verfehlt und wirtschaftlich nicht haltbar erscheint, nicht durch die nach Maßgabe der Arbeitshilfe ermittelte Aufteilung ersetzen dürfen.

Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Absetzungen für Abnutzung (AfA) von Gebäuden (§ 7 Abs. 4 bis 5a EStG) ist es in der Praxis erforderlich, einen Gesamtkaufpreis für ein bebautes Grundstück auf das Gebäude, das der Abnutzung unterliegt, sowie den nicht abnutzbaren Grund und Boden aufzuteilen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist ein Gesamtkaufpreis für ein bebautes Grundstück nicht nach der sog. Restwertmethode, sondern nach dem Verhältnis der Verkehrswerte oder Teilwerte auf den Grund und Boden einerseits sowie das Gebäude andererseits aufzuteilen. Die obersten Finanzbehörden von Bund und Ländern stellen deshalb eine Arbeitshilfe als xlsx-Datei zur Verfügung, die es dem Veranlagungssachbearbeiter ermöglichen soll, in einem typisierten Verfahren entweder eine Kaufpreisaufteilung selbst vorzunehmen oder die Plausibilität einer vorliegenden Kaufpreisaufteilung zu überprüfen. Auf diese Weise soll auf die Einbindung des Bausachverständigen verzichtet werden können. Dabei greift das Tool auf das Sachwertverfahren nach der Immobilienwertermittlungsverordnung zurück. Der Bodenwert bestimmt sich nach den vom örtlichen Gutachterausschuss festgesetzten Bodenrichtwerten; der Gebäudewert wird auf der Grundlage von typisierten Herstellungskosten auf der Basis der Normalherstellungskosten 2010 ermittelt.

Die Arbeitshilfe wird in der Literatur erheblich kritisiert. Die fehlende Berücksichtigung lokaler Gegebenheiten bei der Ermittlung des Gebäudewerts soll gerade in Großstädten mit hohen Bodenrichtwerten zu einem überproportionalen Anteil des Grund und Bodens und damit zu mitunter extrem geringen Gebäudebewertungen führen. Zwar sind die Finanzämter an die Ergebnisse des Tools nicht gebunden; nach der im Internet bereitgestellten Anleitung für die Berechnung zur Aufteilung eines Grundstückskaufpreises S. 12handelt es sich nur um eine qualifizierte Schätzung, die „sachverständig begründet widerlegbar“ ist.  (01/2021)

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