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Energieausweis – Pflicht für Verkäufer und Vermieter

Der Energieausweis wurde mit der Energieeinsparverordnung ENEV zur Pflicht für Immobilienverkäufer und Vermieter eingeführt. Jeder, der seine Immobilie verkaufen will, benötigt daher den Energieausweis.

Wird der Energieausweis nicht bei der ersten Besichtigung vorgelegt, so drohen dem Eigentümer sogar Bußgelder bis Euro 50.000,00. Somit wird der Energieausweis zum notwendigen Pflichtdokument. Die Verordnung führte auch die Pflicht ein, in kommerziellen Immobilienanzeigen bestimmte Energiekennwerte des Gebäudes mit anzugeben. (Dies regelt die EnEV 2014, im § 16).

Der Energieausweis gibt Auskunft über die Energiewerte der Immobilie. Es gibt zwei verschiedene Arten – den Energieverbrauchsausweis und den Energiebedarfsausweis. Welchen dieser Ausweise Sie benötigen hängt von der Art Ihrer Immobilie ab.

Für einen Verbrauchsausweis müssen im Gebäude mindestens 5 Wohnungen sein oder der Bauantrag nach dem 01.11. 1977 oder das Gebäude wurde nach der WSV (Wärmeschutzverordnung) von 1977 errichtet oder nachgerüstet. Der in der Erstellung wesentlich teurere Bedarfsausweis ist immer zulässig.

Der Energieausweis enthält im wesentlichen folgende Daten:
Registriernummer, Objektadresse, Energiekennwert in kWh/(m²*a), Endenergie, Effizienzklasse (mit Farbscala), Energieträger, Baujahr des Gebäudes, Empfehlungen zur Modernisierung u Energieeinsparung des Gebäudes sowie Angaben zum Gebäude. Der Energieausweis hat eine Gültigkeit von 10 Jahren. Doch Ausnahmen bestätigen die Regel: Denkmalgeschützte Gebäude brauchen keinen Energieausweis (§ 16 der Energieeinsparverordnung).

Sofern Ihnen kein Energieausweis vorliegt, sind wir Ihnen gerne bei der Erstellung des Ausweises behilflich oder entsenden einen spezialisierten Energieberater zu Ihnen. (12/2019)

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