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Gebietskategorie “Urbane Gebiete”

„Urbane Gebiete“,
so nennt sich die neue Gebietskategorie, welche zur „Stärkung des Zusammenlebens in der Stadt” im November 2016 beschlossen wurde. Der Bundestag hat dem Gesetz im März 2017 zugestimmt, die Neuerungen in der Baunutzungsverordnung traten im Mai 2017 in Kraft.

Da es immer mehr Menschen in die Städte zieht und immer weniger Platz zur Verfügung steht, ist dies eine notwendige Maßnahme für den Wohnungsbau. 

Bild: Urbane Gebiete

Das urbane Gebiet soll es nun ermöglichen, mehr Wohnraum zu schaffen und dem Wohnraummangel entgegenzuwirken.

Im Vergleich zu den herkömmlichen Kategorien im Bebauungsplan bringt das neu definierte Gebiet mehr Möglichkeiten für die Kommunen. Eine dichtere und höhere Bebauung als in den Mischgebieten wird damit möglich gemacht. Es soll neben Wohnen, Platz für Gewerbebetriebe und sozialen und kulturellen Einrichtungen bieten. Es sind Wohngebäude, Geschäfts- und Bürogebäude neben Einzelhandelsbetrieben zulässig.

Einen ebenso interessanten Punkt stellt der Lärmpegel dar. Dieser darf höher sein als in Kern-, Dorf- oder Mischgebieten. Nachts bleibt es bei den herkömmlichen Begrenzungen von 45dB.

Jedes Bauplanungsverfahren erfordert auch in urbanen Gebieten eine vorausgehende Umweltverträglichkeitsprüfung. Es muss ein Umweltbericht vorgelegt werden, der die Ziele des Bauleitplans beschreiben und eine Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustandes enthalten muss.

Um die Planungsverfahren für den Wohnungsbau zeitlich zu straffen, dürfen nun Bebauungspläne im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Die Stadtplaner müssen nicht nur die sozialen Folgen von Bebauungsplänen berücksichtigen, sondern auch ökologische, wirtschaftliche und infrastrukturelle Aspekte in die Planung einbeziehen. So sollen beispielsweise keine neuen Flächen versiegelt werden. Es soll genügend Grünflächen geben, damit Erholungsräume entstehen. (veröffentlicht auf der Seite der Bundesregierung-www.bundesregierung.de)

Mehr zum „Neuen Zusammenleben in der Stadt“ erfahren Sie auf der Seite der Bundesregierung. (06/2017)

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