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Vermietung von möbliertem Wohnraum

Vermehrt und aus guten Grunde werden zunehmend Wohnungen möbliert vermietet. Zunächst ist hier allerdings zu klären ab wann eine Wohnung als „möbliert“ bezeichnet werden kann. Dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der für die Führung eines Haushalts

erforderlichen Einrichtungen mitvermietet werden. Die übliche Einbauküche reicht hierfür also nicht aus. In dem Mietvertrag muss ausdrücklich vereinbart sein, dass es sich um eine möblierte Wohnung handelt. 

Bild: Moblierter Wohnraum

 

Dem Vertrag sollte eine Inventarliste beigefügt werden. Um den Zustand der Einrichtung zu dokumentieren, bietet es sich an, Fotos der Möbel anzufertigen. Wenn der Mieter die Möbel beschädigt, ist er zum Schadenersatz verpflichtet. Andererseits hat der Mieter einen Anspruch auf Austausch der mitvermieteten Gegenstände, wenn diese aufgrund des vertragsgemäßen Gebrauchs erneuerungsbedürftig sind (Vgl. Landgericht Stuttgart, Urteil v.1.7.2015 – 13 S 154/14 zum Austausch eines abgenutzten Teppichbodens).

Gilt die Mietpreisbremse?
Ja. Zwar gibt es bisher für möblierte Wohnungen keine Mietspiegel. Dies bedeutet aber nicht, dass deshalb die Mietpreisbremse nicht gelten würde. Die ortsübliche Vergleichsmiete ist vielmehr auf andere Weise zu ermitteln. Eine gesetzliche Regelung gibt es hierfür nicht. Nach der Rechtsprechung ist hierzu der ortsüblichen Miete für eine vergleichbare unmöblierte Wohnung ein Möblierungszuschlag hinzuzurechnen. Da der Vermieter die Kalkulation des Möblierungszuschlags nicht offenlegen muss, ist eine Überprüfung, ob die Grenzen der Mietpreisbremse eingehalten sind, schwierig.
Es seien noch die Ausnahmen des sozialen Wohnraummietrechts erwähnt.

Nach § 549 Abs. 2 BGB sind von den Regelung des sozialen Wohnraummietrechts bestimmte Mietverhältnisse ausgenommen. Hierzu gehört Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet wird und möblierter Wohnraum in der Wohnung des Vermieters.

Möblierte Wohnungen werden häufig zu einem vorübergehenden Zweck vermietet. Typische Fälle sind etwa die Vermietung an Montagearbeiter, Schauspieler und Studenten für das erste Semester. In diesen Fällen bietet es sich an, die Wohnung möbliert zu vermieten, da die Mieter sich nicht mit der Einrichtung der Wohnung belasten wollen.

Für Sie beim Immobilienverband IVD nachgelesen. (Auszug aus einem Artikel von Hans-Joachim Beck) (11/2017)

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