+49-151-21236552 / +49 (89) 379 408 99 info@eberl-immobilien.de
Kaufpreisaufteilung beim Immobilienkauf

Kaufpreisaufteilung beim Immobilienkauf

Kaufpreisaufteilung beim Immobilienkauf

Aufteilung Grund und Boden

Die Wertermittlung für die steuerliche Abschreibung beim Immobilienkauf sollte man als Kapitalanleger im Auge haben. Das Bundesministerium für Finanzen hat nach der höchstrichterlichen Rechtssprechung vom Juni 2020, Ihre Arbeitshilfe zur Aufteilung des Kaufpreises einer Immobilientransaktion, welches zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage dienen soll, zum 30.04.2021 angepasst. Für die Absetzung von Steuern für die Abnutzung von Gebäuden, stellt das Ministerium auf Ihrer Seite www.bundesfinanzministerium.de, eine Arbeitshilfe zur Verfügung. Bei nicht eigengenutzen Immobilien ist es sinnvoll, den Gesamtkaufpreis in die Anteile von Grund und Boden aufzuteilen. Nur die Abnutzung von Gebäuden unterliegt der steuerlichen Abschreibung.

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist ein Gesamtkaufpreis für ein bebautes Grundstück nicht nach der sogenannten
Restwertmethode, sondern nach dem Verhältnis der Verkehrswerte oder Teilwerte auf den Grund und Boden
einerseits sowie das Gebäude andererseits aufzuteilen (vgl. BFH-Urteil vom 10. Oktober 2000 IX R 86/97, BStBl II
2001, 183). Die obersten Finanzbehörden von Bund und Ländern stellen eine Arbeitshilfe zur Verfügung, die es unter
Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ermöglicht, in einem typisierten Verfahren entweder eine
Kaufpreisaufteilung selbst vorzunehmen oder die Plausibilität einer vorliegenden Kaufpreisaufteilung zu prüfen.
Zusätzlich steht eine Anleitung für die Berechnung zur Aufteilung eines Grundstückskaufpreises zur Verfügung.
Die Arbeitshilfe finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Finanzen unter folgendem Link:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Steuerarten/Einkommensteuer/2020-04-02-Berechnung-Aufteilung-Grundstueckskaufpreis.html
Sie wollen Ihre Immobilie verkaufen und möchten den Kaufpreis ermitteln? Kontaktieren Sie uns gerne unter info@eberl-immo.de
(Mai 2021)
Neuregelung zur Teilung der Maklerprovision

Neuregelung zur Teilung der Maklerprovision

Neuregelung zur Teilung der Maklerprovision

Bundesweite Neuregelung zur Teilung der Maklerprovision

Information zur Neuregelung der Maklerprovision

Im Dezember 2020 tritt das Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser in Kraft, welches am 14. Mai 2020 vom Deutschen Bundestag verabschiedet wurde.

Sie möchten Ihre Wohnung verkaufen. Mit Eberl Immobilien besprechen Sie die Details für Ihren geplanten Immobilienverkauf und Sie schließen einen Maklervertrag mit uns ab.

Bild: Share_es_wird_geteilt

Zukünftig gilt, dass Sie als Auftraggeber von Eberl Immobilien eine Provision in selber Höhe, bezahlen. Der Bundestag hat, soweit es die Doppeltätigkeit betrifft, grundsätzlich das gesetzlich umgesetzt und als gesetzliches Leitbild normiert, was in den meisten Bundesländern bereits seit Jahrzehnten praktiziert wird, dass der Makler als fairer Mittler zwischen den Parteien des Kaufvertrages handelt. Bringen wir den Verkäufer und den Käufer zusammen und es kommt ein notarieller Kaufvertrag zustande, so ist von beiden Seiten die Provision in gleicher Höhe zu bezahlen.

Als Makler nehmen wir uns sehr viel Zeit für die optimale Vermarktung Ihrer Immobilie. Eberl Immobilien bietet seinen Kunden eine umfassende Dienstleistung, ein hervorragendes Netzwerk sowie eine Datenbank mit vielen vorgemerkte Kaufinteressenten. Es entsteht ein Win/Win für alle Parteien.

Der Verkäufer freut sich, dass er die eigene Immobilie in guten Händen weiß, der Käufer erfreut sich über sein neues Zuhause. Wir freuen uns über die Zufriedenheit unserer Kunden. (11/2020)

Energiesparverordnung – Gebäudeenergiegesetz

Energiesparverordnung – Gebäudeenergiegesetz

Energiesparverordnung – Gebäudeenergiegesetz

Mietrecht

Aktuelles zur ENEV _ Energiesparverordnung.
Am 13. August 2020 wurde im Bundesgesetzblatt zu Bonn
die Änderung der Energieeinsparverordnung veröffentlicht.

Aus den vorrausgegangenen Entwürfen wird das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) in wenigen Wochen in Kraft treten.
Hier steht der 1. November 2020 in der Zeitplanung.
Zwischen der der aktuellen Energieeinsparverordnung (EnEV) und dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) wird es voraussichtlich
eine Übergangsfrist bis zum 01.05.2021 geben.
Die komplette Ausgabe und die Inhalte zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung
in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz–GEG), finden sind auf der Seite des BundesanzeigerVerlags.
https://www.bgbl.de/xaver/bgbl
(08/2020)

Call Now Button