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Grundsteuerreform 2022

Grundsteuerreform 2022

Grundsteuerreform 2022

Steuer
Abgabe der Feststellungserklärungen ab Juli 2022

Obwohl die Grundsteuerreform erst im Jahr 2025 in Kraft tritt, müssen Besitzerinnen und Besitzer von bebauten und unbebauten Grundstücken, von Wohnhäusern oder Wohnungen, bereits in diesem Jahr zwischen Juli und Oktober ihre Grundsteuererklärung dazu einreichen. (§ 228 BewG). Vorgesehen ist die Einreichung an die Finanzämter per Elster.

Die Aufforderungen zur Abgabe der „Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts“ werden voraussichtlich in diesem Monat verschickt. Immobilieneigentümer müssen zum Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.2022 eine Erklärung zur Feststellung der Grundsteuerwerte abgeben (§ 228 BewG). Die Erklärungspflicht trifft neben den Grundstückseigentümern auch Erbbauberechtigte. Die Erklärungspflicht besteht ab 1.7.2022. Je nach Grundstücksart (Wohngrundstücke, Nichtwohngrundstücke) sind unterschiedliche Angaben in den Feststellungserklärungen erforderlich. Die Aufforderung zur Abgabe soll durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Viele Bundesländer benachrichtigen die Erklärungspflichtigen zusätzlich schriftlich. Die Abgabefrist endet voraussichtlich am 31.10.2022. Eberl Immobilien bietet keine Rechts- oder Steuerberatung an, kontaktieren Sie daher in steuerlichen Fragen Ihren Steuerberater.
Weitere Informationen zu diesem Thema bietet das Bundesfinanzministerium unter folgendem Link an
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Steuerarten/Grundsteuer-und-Grunderwerbsteuer/reform-der-grundsteuer.html
(03/2022)

Bild: pixaby_tax-office-gd37db57e4

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Nebenkosten beim Immobilienkauf in Bayern

Nebenkosten beim Immobilienkauf in Bayern

Nebenkosten beim Immobilienkauf in Bayern

Nebenkosten beim Immobilienkauf

Eigentumswohnungen sind ein wertvolles Gut. Die Eigentumsquote ist in Deutschland zwar sehr gering, dennoch haben die Menschen Sehnsucht nach den eigenen vier Wänden. Mieter möchten in Eigentumswohnungen ziehen und nutzen die aktuell günstigen Zinsen. Doch welche Nebenkosten fallen beim Kauf von Eigentumswohnungen und Wohnimmoblien an? Wir geben einen Überblick.

Beim Kauf einer Immobilie fallen Nebenkosten an, die der Erwerber einer Immobilie zu tragen hat. Das sind die Kosten für den Notar, das Grundbuchamt, die Umschreibung des Eigentums, die Maklercourtage aber auch das Finanzamt meldet sich mit der Grunderwerbsteuer. Die Nebenkosten belaufen sich auf ca. 8% bis 10%. Hier sollte man großzügig rechnen, denn die Nebenkosten müssen aus dem Eigenkapital bezahlt werden. Die wenigsten Banken finanzieren die Nebenkosten mit und wenn dann muss die Bonität extrem gut sein oder mit Zins- und Risikoaufschlägen gerechnet werden.

Ein Immobilienkauf ohne Notar ist in Deutschland nicht möglich. Hier werden Käufer und Verkäufer besonders geschützt. Die Notar und Grundbuchkosten, also die Kosten für die Auflassung und Eintragung ins Grundbuch, werden meist über den Notar abgerechnet. Notar und Grundbuchkosten betragen ca. 2%-2,5%

Die Grunderwerbsteuer ist bei jedem Immobilienerwerb zu bezahlten. Diese unterscheidet sich in den einzelnen Bundesländern. Aktuell bezahlen Sie in Bayern 3,5% Grunderwerbsteuer. Geht es nach einigen klugen politischen Köpfen, sollte diese für den Ersterwerb und die eigengenutze Immobilie künftig abgeschafft werden. Das wäre selbstverständlich sehr begrüßenswert. Dies bleibt zu beobachten und hängt sicherlich von der künftigen Regierung ab. Die Grunderwerbsteuer wird fällig, nach dem der notarielle Kaufvertrag geschlossen wurde und das Finanzamt über die Immobilientransaktion durch den Notar informiert wurde. Ein Eigentümerwechsel ohne die vom Finanzamt ausgestellte „Unbedenklichkeitsbescheinigung“, also die Bestätigung, dass die Grunderwerbsteuer bezahlt wurde, ist in Deutschland nicht möglich. In anderen EU Ländern wie beispielsweise in Österreich, wird die Grunderwerbsteuer direkt durch das Notariat einbehalten und an das Finanzamt weitergeleitet.

Auch die Maklerprovision gehört zu den Kaufnebenkosten. Die Höhe der Maklercourtage ist in Deutschland nicht geregelt und ist Verhandlungssache. Seit dem 23. Dezember 2020 gibt es eine neue gesetzliche Regelung. Entweder teilen sich die Parteien die Maklercourtage. Marktüblich in Bayern sind 3,5% jeweils für den Käufer und den Verkäufer. Oder nur der Verkäufer schließt mit dem Makler einen Maklervertrag und vereinbart die Provisionshöhe. Der Maker ist dann alleiniger Interessensvertreter des Verkäufers. (05/2021)

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