+49-151-21236552 / +49 (89) 379 408 99 info@eberl-immobilien.de
Übersicht Betriebskosten Eigentumswohnung

Übersicht Betriebskosten Eigentumswohnung

Übersicht Betriebskosten Eigentumswohnung

Roter Wollschal hält weißes Holzhäuschen warm.

Wer sich stolz Immobilienbesitzer nennt, hat jede Menge Rechte und Pflichten. Zu den Pflichten zählen die Rechnungen für Betriebskosten, die in unterschiedlichen Abständen ins Haus flattern. Die meisten Posten werden quartalsweise berechnet, manche auch im monatlichen Takt. Damit die Kosten Sie nicht finanziell niederstrecken, haben wir diese kurz und knapp zusammengefasst. Somit kann bei Bedarf errechnet werden, was Monat für Monat auf Sie als Hausbesitzer zukommt.

Es stellt sich die Frage ob Sie selber einziehen werden oder vermieten.

Abhängig davon, ob Sie sich für eine Eigennutzung oder Vermietung entscheiden, müssen Sie als Eigentümer die laufenden Kosten selbst berappen oder können diese guten Gewissens an Ihre Mieter weitergeben. Dies passiert regelmäßig im Rahmen der jährlichen Nebenkostenabrechnung. Die monatlich geleisteten Vorauszahlungen werden hier dem tatsächlichen Verbrauch gegenübergestellt.

Jedoch gibt es auch Positionen, die von Gesetzes wegen nicht umgewälzt werden dürfen.

Kosten, die an die Mieter – mittels Nebenkostenabrechnung – weitergegeben werden dürfen:

  • Wasserversorgung und Schmutzwasserentsorgung
  • Heizung und Warmwasser (verbrauchsabhängig)
  • Heizungsanlage Wartung (jährlich)
  • Müllkosten
  • Straßenreinigung
  • Treppenhausreinigung
  • Gartenpflege
  • Hausmeister
  • Strom (Zugang zum Haus, Zuwegung zur Wohnung, Betrieb der Heizungsanlage)
  • Versicherungen (Gebäudeversicherung und Immobilienbesitzerhaftpflicht)
  • Grundsteuer
  • Kabelanschluss oder SAT-Anlage
  • Gemeinschaftsräume
  • Feuermelder & Blitzableiter Wartung
  • Dachrinnen Reinigung
  • Aufzug
  • sonstige Betriebskosten

Kosten, die nicht an die Mieter – mittels Nebenkostenabrechnung – weitergegeben werden dürfen:

  • Verwaltung
  • Reparatur- und Instandsetzung
  • Instandhaltung
  • Leerstand
  • Steuern

Haben Sie Fragen zum Thema Betriebskosten oder spielen mit dem Gedanken, Ihre Immobilie zu verkaufen? Dann kontaktieren Sie uns von Eberl Immobilien. Wir stehen Ihnen gern mit Rat und Tat in München zur Verfügung.

 

Hinweis:

In diesem Text wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet. Weibliche und anderweitige Geschlechteridentitäten werden dabei ausdrücklich mitgemeint, soweit es für die Aussage erforderlich ist.

Rechtlicher Hinweis:

Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.

Eberl Immobilien München Bogenhausen (Mai 2023)

Foto: © kishivan/depositphotos.com

Wegweiser Betriebskosten-Abrechnung

Wegweiser Betriebskosten-Abrechnung

Wegweiser Betriebskosten-Abrechnung

Anbei möchte ich Ihnen als Eigentümer wertvolle Tipps zur Betriebskostenabrechnung einer vermieteten Wohnung geben.
In den meisten Fällen wird mit dem Mieter vereinbart, dass dieser zusätzlich zur Miete die Betriebskosten zu entrichten hat. Der Mieter wird dann zunächst einen monatlichen Abschlag mit der Miete bezahlen.

Nach Ablauf einer Abrechnungsperiode von 12 Monaten (§ 556 Abs. 2 Satz 1 BGB.) müssen die Betriebskosten korrekt abgerechnet werden. (kürzere Perioden ggf. bei Mieterwechsel).

Hier einige wertvolle Tipps für Ihre Betriebskostenabrechnung:

Halten Sie die Abrechnungsperiode und die Fristen ein. Wird die Betriebskostenabrechnung nicht Fristgerecht zugestellt, so wird der Mieter aus der Zahlungspflicht entlassen. Der Vermieter kann also keine Kosten mehr fordern. Stellen Sie die Betriebskostenabrechnung daher auch per Einschreiben zu.
Folgende Mindestangaben soll eine formell ordentliche Abrechnung enthalten:

  • Adressat und Adresse
  • Abrechnungsobjekt (konkrete Angaben)
  • Abrechnungszeitraum

Angabe der Gesamtkosten, Angabe und Aufstellung der umgelegten Kosten mit Mieteranteil sowie eine Erläuterung der Umlageschlüssel, Abzug von geleisteten Vorauszahlungen.
Geben Sie die korrekte Wohnfläche bei der Verteilung der Betriebskosten an.

Der Mieter muss in der Lage sein die Abrechnung verstehen zu können. Er muss die Angaben nachvollziehen und nachrechnen können.
Die angesetzten Betriebskosten müssen mit dem Mietvertrag vereinbart worden sein. Sie können sich nach der Betriebskostenverordnung (BetrKV) richten und zusätzlich als „sonstige Betriebskosten“ nach einzelnen Posten zusätzlich im Mietvertrag vereinbart werden.

Der Mieter hat das Recht, die Rechnungen und Belege beim Vermieter einzusehen.
Verbrauchswerte müssen korrekt abgelesen sein.
Verwaltungskosten sowie Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten darf der Vermieter nicht auf seine Mieter umlegen, § 1 Abs. 2 BetrKV. Auch die in der Eigentümerabrechnung angegebenen „nicht umlagefähigen Kosten“ dürfen nicht auf den Mieter umgelegt werden. Ebenso darf die Anschaffung von Rauchmeldern nicht umgelegt werden. Sollten diese in der Abrechnung eingerechnet worden sein, muss Sie der Mieter nicht bezahlen und die Abrechnung muss korrigiert werden.
Zu beachten sind auch neue gesetzliche Vorschriften. So könnte vielleicht bald die Grundsteuer nicht mehr auf den Mieter umgelegt werden dürfen. (01/2020)

Call Now Button