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Checkliste: Unterlagen für den Immobilienkauf

Checkliste: Unterlagen für den Immobilienkauf

Wer eine Immobilie erwerben möchte, muss dem kreditgebenden Institut – meistens der Bank – und dem Verkäufer verschiedene Unterlagen vorlegen. Damit Sie dabei nichts übersehen und der Immobilienkauf reibungslos klappt, finden Sie in unserer Checkliste, welche Unterlagen Sie vorlegen sollten. Eberl Immobilien unterstützt Verkäufer und Käufer bei der Unterlagensammlung.

Unterlagen für die Bank

  • beidseitige Kopie Ihres Personalausweises
  • die letzten 3 Gehaltsabrechnungen
  • letzter Einkommensteuerbescheid
  • Bescheinigung über das aktuelle Beschäftigungsverhältnis
  • Belege zu vorhandenem Eigenkapital (z. B. Kontoauszüge)
  • Nachweis bei bereits bestehendem Darlehen
  • Schufa-Selbstauskunft mit Vermögensnachweis
  • Nachweise über personengebundene Versicherungen
  • Mitteilung über Insolvenzverfahren oder Vergleichsverfahren
  • Zusätzliche Unterlagen, wenn Sie selbständig sind:
    • Handelsregisterauszug
    • betriebswirtschaftliche Auswertung
    • Bilanz mit Gewinn- und Verlustermittlung
    • letzte Steuererklärung inklusive Jahressteuerbescheid
    • Gesellschaftervertrag
  • Erst wenn die folgenden Dokumente vorliegen, kann die Bank die Finanzierung gewähren:
    • Kaufvertrag
    • Grundbuchauszug
    • Lageplan
    • Fotos der Immobilie (Exposé)
    • Wohnflächenberechnung
    • Baukostenberechnung
    • Baubeschreibung
    • Baugenehmigungen
    • Nebenkostenberechnungen
    • Erschließungskosten
    • Eigenleistungen
    • Teilungserklärung (bei Eigentumswohnungen)

Unterlagen für den Verkäufer

  • Finanzierungsbestätigung von der Bank
  • Schufa-Selbstauskunft

Unterlagen für den Notar

  • Grundbuchauszug
  • Grundschulden, Hypotheken, Darlehen
  • Übergabetermin
  • Informationen zum Immobilienmakler
  • Liste des übernommenen Inventars
  • Unterlagen zur Finanzierung
  • Ausweis
  • Steuer-Identifikationsnummer

Sie suchen eine Immobilie oder Unterstützung beim Immobilienkauf? Kontaktieren Sie uns! Wir beraten Sie gern.

 

Hinweise

In diesem Text wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet. Weibliche und anderweitige Geschlechteridentitäten werden dabei ausdrücklich mitgemeint, soweit es für die Aussage erforderlich ist.

 

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.

 

 

Foto: © prettyvectors/Depositphotos.com

 

Vier Tipps, wie Käufer ohne Online-Portale eine Immobilie finden

Vier Tipps, wie Käufer ohne Online-Portale eine Immobilie finden

Wenn es um die Suche nach einer Immobilie geht, verlassen sich die meisten Menschen auf die gängigen Online-Portale. Doch gerade hier bewerben sich auf die attraktiven Angebote oftmals eine Vielzahl von Interessenten, gegen die Immobiliensuchende sich dann durchsetzen müssen. Dabei sind die großen Online-Portale längst nicht die einzige Möglichkeit für Käufer, eine Immobilie zu finden. Oftmals versprechen die Alternativen sogar die attraktiveren und interessanteren Angebote.

Um sicherzustellen, dass die Suche nach der idealen Immobilie nicht zu einer mühseligen Suche nach der sprichwörtlichen Nadel im Heuhaufen wird, sollten Suchende auch abseits der großen Online-Portale suchen. Sobald die Kriterien bezüglich Größe, Lage und Budget für die neue Immobilie festgelegt sind, eröffnen sich Suchenden eine Vielzahl von Optionen jenseits der üblichen Internetportale. Indem Sie alternative Wege zur Immobiliensuche erkunden, können Sie Ihre Chancen erhöhen, das perfekte Zuhause zu finden, ohne sich dem Online-Wettbewerb stellen zu müssen.

1. Die Vor-Ort-Recherche

Ein bewährter Weg, versteckte Immobilienangebote zu finden, ist die Suche in lokalen Anzeigen und auf Anschlagbrettern. Obwohl dieser Weg erstmal altmodisch klingt, erfreut er sich auch heute noch großer Beliebtheit. Verkäufer veröffentlichen hier manchmal direkt ihre Angebote. Auch die Augen offenzuhalten und in Supermärkten, Gemeindezentren und Universitäten nach potenziellen Angeboten Ausschau zu halten, kann sich lohnen. Eine weitere Möglichkeit ist ein Spaziergang durch das gewünschte neue Stadtviertel oder Wohngebiet. Hier finden sich auf Schildern oft Hinweise auf Immobilien, welche zum Verkauf stehen.

2. Vitamin B und Mundpropaganda

Auch im privaten Umfeld kann die Traumimmobilie bereits auf sie warten. Sprechen Sie Freunde, Familienmitglieder, Kollegen und Nachbarn an und lassen Sie diese wissen, dass Sie auf der Suche nach einer Immobilie sind. Oftmals kommen sie zu direkten Empfehlungen für verfügbare Objekte, die sie auf den üblichen Plattformen niemals gefunden hätten.

3. Direkter Kontakt mit Immobilienmaklern

Wer sich aufwendige Recherchearbeiten sparen will und keine Lust hat, sich stundenlang durch Anzeigen zu kämpfen, für den kann ein Makler für den örtlichen Immobilienmarkt die richtige Wahl sein. Vorteilhaft für Immobiliensuchende ist auch hier der persönliche Kontakt. Zudem verfügen Immobilienmakler, wie Eberl Immobilien in Bogenhausen, über ein Gespür für angemessene Preise und können potenzielle Risiken für Interessenten einschätzen. Insbesondere wer schnell in seine neue Immobilie einziehen möchte, hat es mit einem Makler oftmals leichter.

4. Makler mit Suchauftrag beauftragen

Wenn Sie eine klare Vorstellung haben, was Sie wollen, dann können Sie einen Makler auch mit einem individuellen Suchauftrag beauftragen. Indem Sie Ihre Wünsche und Bedürfnisse mit einem Makler besprechen, können Sie gezielt nach Immobilien suchen, die Ihren Anforderungen entsprechen und Ihre individuellen Wunschkriterien festlegen. Diese Profis haben oft Zugang zu exklusiven Angeboten, die noch nicht öffentlich verfügbar sind. Entspricht ein neues Objekt Ihren Präferenzen, bekommen Sie einen Immobilienvorschlag.

Sie sind auf Immobiliensuche? Wir haben stets exklusive Angebote für Sie zur Auswahl, online wie offline. Kontaktieren Sie uns! Wir beraten Sie gern.

 

Hinweise

In diesem Text wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet. Weibliche und anderweitige Geschlechteridentitäten werden dabei ausdrücklich mitgemeint, soweit es für die Aussage erforderlich ist.

 

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.

 

Foto: © AndreyPopov/Depositphotos.com

Immobilie in der Scheidung – Wenn der Neue meiner Ex einziehen will

Immobilie in der Scheidung – Wenn der Neue meiner Ex einziehen will

Da eine Scheidung eine emotionale Angelegenheit ist, kommt es häufig zu Streit. Wenn einer der künftigen Ex-Partner beabsichtigt, die gemeinsame Immobilie mit einem neuen Lebenspartner weiter zu nutzen, verschärft dies oft zusätzlich die Situation. Wie kann die Integration des neuen Partners in die Immobilie ermöglicht werden, und wie sollte der Ex-Partner, der ausziehen muss, darauf reagieren?

Es gibt verschiedene Möglichkeiten für das ehemalige Paar, mit der gemeinsamen Immobilie nach der Scheidung umzugehen. Dies reicht von einem Verkauf bis hin zur Übernahme des Anteils des Ex-Partners, der ausziehen möchte oder muss. Unabhängig von der gewählten Option ist es jedoch wichtig, die Angelegenheit in einer möglichst emotionslosen Art und Weise zu klären – auch wenn es schwerfällt.

Falls dies nicht möglich ist, ist es ratsam, einen neutralen Makler hinzuzuziehen, der über Fachkenntnisse in Bezug auf alle Möglichkeiten verfügt und dem Scheidungspaar professionelle Beratung bieten kann. Die Auswahl eines vertrauenswürdigen und kompetenten Maklers sollte jedoch in Absprache getroffen werden, um jegliche Vorwürfe der Parteilichkeit zu vermeiden.

Wenn der Neue einziehen will

Während des Trennungsjahres ist der Einzug eines neuen Partners nur mit Zustimmung des noch verheirateten Ehepartners möglich. Stimmt dieser zu und zieht aus, kann dieser eine angemessene Nutzungsentschädigung vom im Haus verbleibenden Partner verlangen. Die Höhe dieser Ausgleichszahlung ist nicht gesetzlich festgelegt und hängt vom individuellen Fall ab. Zudem variiert sie je nachdem, ob das Trennungsjahr bereits abgeschlossen ist oder nicht.

Wenn der Alte nicht ausziehen will

Wenn der Ex-Partner nicht bereit ist auszuziehen, könnten sich beide Parteien einigen, die Immobilie gegebenenfalls in zwei separate Wohnungen aufzuteilen. Allerdings ist diese Lösung in der Praxis häufig schwer umzusetzen. Falls dies mit Ihrer Immobilie machbar ist, muss die Teilungserklärung notariell beglaubigt werden. Wird auch nach Ablauf des Trennungsjahres keine Einigung erzielt, droht die Teilungsversteigerung. Hier wechseln Immobilien oft unter Marktwert den Besitzer. Die bevorzugte Lösung besteht in einem einvernehmlichen Verkauf der Immobilie über einen gemeinsam ausgewählten Makler.

Übertragung des Immobilienanteils

Einer der künftigen Ex-Partner kann seinen Anteil der Immobilie auch dem anderen übertragen. Dieser steht dann als Alleineigentümer im Grundbuch. Hierzu müssen sich beide Parteien einigen, wer die Immobilie übernimmt. Dieser muss den anderen natürlich auszahlen.

Ein weiteres zu lösendes Problem betrifft die Finanzierung, insbesondere wenn die Immobilie noch nicht vollständig abbezahlt ist. Wenn es nur noch einen Alleineigentümer gibt, muss die Bank die Kreditvereinbarung anpassen, damit der im Haus verbleibende Ex-Partner die Verpflichtungen übernehmen kann. Der Partner, der auszieht, fordert in der Regel seinen für die Tilgung des Kredits bereits gezahlten Anteil vom Partner, der in der Immobilie bleibt. Für diesen ist das eine zusätzliche finanzielle Belastung, die er sich leisten können muss.

Zusätzlich fordern gelegentlich Banken, dass in solchen Fällen der Kreditvertrag neu abgeschlossen wird, wodurch der alte Vertrag vorzeitig aufgelöst wird. Hierbei kann die Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen – eine weitere finanzielle Belastung. Die Übertragung des Immobilienanteils kann während oder nach der Scheidung erfolgen. Wenn dies während der Scheidung geschieht, hat der Ex-Partner, der nicht mehr im Grundbuch eingetragen ist, in der Regel ein Wohnrecht, bis die Scheidung rechtlich anerkannt ist.

Um in Erfahrung zu bringen, welche Lösung für Ihre Immobilie in Ihrer individuellen Situation am besten passt, empfehlen Experten, sich von einem lokalen Qualitätsmakler beraten zu lassen.

Sind Sie unsicher, was die beste Lösung für Ihre Immobilie in der Scheidung ist? Kontaktieren Sie uns! Wir beraten Sie gern.

 

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Foto: © Wordliner/Bild erstellt mit OpenAI’s DALL·E.

Warum gerade jetzt ein Exposé beim Immobilienverkauf wichtig ist

Warum gerade jetzt ein Exposé beim Immobilienverkauf wichtig ist

Seit dem Zinsschock sind Immobiliensuchende zurückhaltender geworden. Die Angebotsdauern von Immobilien sind mancherorts gestiegen. Um eine Immobilie in kurzer Zeit zu einem marktgerechten Preis zu verkaufen, müssen Eigentümer mehr Überzeugungsarbeit leisten. Ein aussagekräftiges und ansprechendes Exposé ist eins der wichtigsten Hilfsmittel.

Ein hochwertiges Exposé erfüllt mehrere Aufgaben: es soll die richtige Zielgruppe ansprechen sowie Aufmerksamkeit und Interesse erzeugen; es soll aber auch Situationen bei der Besichtigung vorbeugen, in denen Interessenten sagen: „Das habe ich mir anders vorgestellt.“ Denn unnötige Besichtigungen möchten die meisten Immobilienverkäufer verständlicherweise vermeiden. Deshalb ist ein hochwertiges Exposé ein wichtiges Vermarktungswerkzeug eines jeden Profimaklers. Doch was ist für eine hochwertige Präsentation nötig?

Ansprechende Fotos

Die meisten Interessenten wählen bei der Suche eine Immobilie nach ansprechenden Fotos aus. Attraktive, umfassende Fotos, die das Objekt innen und außen zeigen, können den wahrgenommenen Wert erhöhen. Unscharfe, zu dunkle oder durch eine ungenügende Perspektive verzerrte Bilder schrecken eher ab. Es ist wichtig, dass die räumlichen Gegebenheiten realistisch dargestellt werden, mit senkrechten Linien bei Ecken, Fenstern und Türen. Ein Profimakler setzt deshalb entweder auf einen professionellen Fotografen oder ist selbst bestens mit den Tricks und Kniffen für sehr gute Immobilienfotos vertraut.

Ansprechender Text

Der Text muss entsprechend der Zielgruppe verfasst sein. Für das Loft in der Stadt gibt es andere Interessenten als für das Einfamilienhaus mit großem Garten auf dem Land. Der Text soll die Aufmerksamkeit des Interessenten aufrechterhalten und nicht nur eine Aufzählung von Fakten darstellen. Dazu muss er informativ und ansprechend verfasst sein.

Nach dem Lesen des Exposés sollten potenzielle Käufer im Idealfall keine offenen Fragen mehr haben. Alle wesentlichen Details und Daten sollten darin zu finden sein – einschließlich Baujahr, Zustand, Energieverbrauch, Grundrisse, Anzahl der Zimmer und Stockwerke, Wohn- und Nutzfläche, Grundstücksgröße sowie Verkaufspreis.

Auch über eventuelle Mängel der Immobilie sollte informiert werden. Entdeckt der Interessent bei der Besichtigung zuvor unerwähnte Mängel, könnte dies Misstrauen wecken. In einem solchen Fall wird er wahrscheinlich noch genauer hinsehen. Findet er weitere Probleme, könnten selbst kleinere Mängel dazu führen, dass er einen niedrigeren Preis verlangt. Ebenso sollte auf Beschreibungen wie „hochwertig“ oder „lichtdurchflutet“ verzichtet werden, wenn diese nicht zutreffen.

Ansprechendes Design

Die Gestaltung des Exposés sollte ebenfalls modernen ästhetischen Ansprüchen genügen. Das heißt, es sollte einen durchgängigen roten Faden beim Layout geben, vielleicht mit wiederkehrenden Gestaltungselementen, die eine optische Abwechslung zu den Fotos und Texten bieten.

Aussagekräftige Unterlagen

Wesentlich sind auch vollständige Dokumente, wie beispielsweise Grundrisse und vor allem der Energieausweis. Fehlen wichtige Unterlagen für das Exposé oder den Verkauf, kann ein Profimakler diese ergänzen. Generell ist es ratsam, die Erstellung eines Exposés einem professionellen Makler zu überlassen. Durch seine umfangreiche Erfahrung kennt er die entscheidenden Faktoren für eine überzeugende Darstellung Ihrer Immobilie.

Suchen Sie Unterstützung bei der Vermarktung Ihrer Immobilie? Kontaktieren Sie uns unter 089-37940899 oder info@eberl-immo.de 

Wir beraten Sie gern!

 

Hinweise

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Foto: © Wordliner/Bild erstellt mit OpenAI’s DALL·E.

Ihr Vertrauenspartner für Immobiliengeschäfte: Ein Jahr voller Erfolge und Perspektiven

Ihr Vertrauenspartner für Immobiliengeschäfte: Ein Jahr voller Erfolge und Perspektiven

Auch wir Immobilienmakler haben Weihnachtswünsche: Wir wünschen uns wunschlos glückliche Kunden. Im vergangenen Jahr haben wir von Eberl Immobilien wieder mit unserer Expertise und Marktkenntnis viele Immobilienverkäufer und -käufer bei ihrer Immobilientransaktion erfolgreich begleiten dürfen. An diese Arbeit wollen wir auch im kommenden Jahr anknüpfen. Entdecken Sie, warum wir auch 2024 wieder der verlässliche Partner an Ihrer Seite sein werden.

Als Ihr engagierter Immobilienmakler in München möchten wir jetzt zum Jahresausklang die Gelegenheit nutzen, um Ihnen für das entgegengebrachte Vertrauen und die erfolgreiche Zusammenarbeit in diesem Jahr zu danken. Es war eine herausfordernde, aber äußerst erfüllende Zeit, in der wir gemeinsam viele Ziele erreicht haben.

Für Immobilienverkäufer

Für die Immobilienverkäufer unter Ihnen war es unser oberstes Ziel, Ihre Immobilien nicht nur zu vermarkten, sondern sie in kurzer Zeit zu einem marktgerechten Preis zu verkaufen. Durch professionelle Marktanalysen, zielgerichtete Werbestrategien und individuelle Beratung konnten wir Ihre Immobilien optimal präsentieren. Besondere Aufmerksamkeit galt dabei einer professionellen Wertermittlung, der Aufbereitung des Objekts, inklusive professioneller Fotografie und Objektvideos sowie einem aussagekräftigen Exposé, um potenzielle Käufer bestmöglich anzusprechen.

Für Kaufinteressenten

Für unsere Kaufinteressenten lag der Fokus darauf, nicht einfach nur eine Immobilie zu finden, sondern das perfekte Zuhause für Sie zu entdecken. Dabei standen Ihre individuellen Bedürfnisse und Wünsche immer im Vordergrund. Durch unser umfangreiches Netzwerk und unsere Kenntnis des lokalen Marktes konnten wir Ihnen exklusive Angebote präsentieren, die oft noch nicht einmal öffentlich gelistet waren. Und auch bei Finanzierungsfragen standen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite oder empfahlen Ihnen einen unabhängigen Finanzierungsexperten.

Für beide Seiten

Ein besonderes Anliegen war es uns, beiden Seiten während des gesamten Prozesses eine transparente und ehrliche Kommunikation zu bieten. Wir wissen, dass der Kauf oder Verkauf einer Immobilie eine der wichtigsten Entscheidungen im Leben darstellt, und es war uns eine Ehre, Sie dabei zu unterstützen und zu beraten.

Für das neue Jahr

Nun blicken wir voller Zuversicht auf das kommende Jahr. Wir freuen uns darauf, Sie auch weiterhin als Ihr verlässlicher Partner im Immobiliengeschäft zu begleiten. Ob Sie planen, Ihre Immobilie zu verkaufen, oder auf der Suche nach Ihrem Traumhaus sind, wir sind hier, um Ihnen mit Fachwissen, Engagement und persönlichem Service zur Seite zu stehen. Lassen Sie uns gemeinsam das nächste Kapitel aufschlagen und weiterhin gemeinsame Erfolge feiern. Wir sind nur einen Anruf 089-37940899 oder eine E-Mail info@eberl-immo.de entfernt, um Ihre Pläne in die Realität umzusetzen.

In diesem Sinne wünschen wir von Eberl Immobilien Ihnen frohe Feiertage und einen guten Rutsch in ein neues Jahr, in dem wir Sie gerne wieder begleiten – mit Expertise und Leidenschaft! Ihre Anneliese Eberl

 

Hinweise

In diesem Text wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet. Weibliche und anderweitige Geschlechteridentitäten werden dabei ausdrücklich mitgemeint, soweit es für die Aussage erforderlich ist.

 

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Schneeräumpflicht – was gilt?

Schneeräumpflicht – was gilt?

Schneeräumpflicht – was gilt?

Schnee in Bogenhausen

Juhhuuu der Schnee ist da und viele freuen sich über das weiße Kleid in dem München erstrahlt. Doch mit Beginn des ersten Schnees und der kalten Jahreszeit müssen Eigenheimbesitzer darauf achten, dass Gehwege vor dem Haus frei von Eis und Schnee bleiben. Hier geben wir Ihnen einen kurzen Überblick zu den  Regelungen zur Räum- und Streupflicht.
Pflicht zur Beseitigung von Glätte – wer ist verantwortlich?
„Diejenigen, die für die Sicherheit der öffentlichen Wege verantwortlich sind, müssen die Gehwege räumen und streuen, um Unfälle aufgrund von Schnee und Glätte zu verhindern. Wenn die verantwortliche Person ihre Aufgabe zur Schnee- und Eisbeseitigung vernachlässigt, kann sie unter Umständen für die Konsequenzen von Unfällen, die auf diese Fahrlässigkeit zurückzuführen sind, haftbar gemacht werden“, erläutert Rechtsanwältin Annett Engel-Lindner, Rechtsberaterin des Referats Immobilienverwalter im IVD.

Grundsätzlich liegt die Zuständigkeit für die Räum- und Streupflicht bei der örtlichen Gemeinde. Allerdings überträgt diese in der Regel diese Pflicht per Satzung auf die Eigenheimbesitzer.

Bei Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG):
Die WEG ist dazu verpflichtet, ihre Immobilie und das Grundstück so zu unterhalten, dass niemand Schaden erleidet. Das schließt die Räum- und Streupflicht im Winter mit ein. Missachtet die WEG die sogenannte Verkehrssicherungspflicht, haftet sie für Verletzungen und kann Schadensersatzforderungen ausgesetzt sein (BGH VI ZR 126/07). Eine WEG hat drei Möglichkeiten, den Winterdienst zu erledigen:

Die Wohnungseigentümer räumen und streuen selbst.
Sie können einen professionellen Dienstleister beauftragen.
Bei vermietetem Eigentum:
Hauseigentümer können die Räum- und Streupflicht durch eine Regelung im Mietvertrag oder in der Hausordnung auf den Mieter weitergeben (Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 30. Mai 2006, Az. 2 O 324/06 = ZMR 2006, 698).

Es gibt jedoch Ausnahmen:

Gebrechliche Senioren (Amtsgericht Hamburg-Altona, Urteil vom 30. August 2006, Az. 318A C 146/06);
Mieter mit gesundheitlichen Einschränkungen, wenn weder private noch gewerbliche Dritte die Aufgaben übernehmen können (Landgericht Münster, Urteil vom 19. Februar 2004, Az. 8 S 425/03).
Was ist zu beachten?
Bei Schneefall oder Glättebildung beginnt die Räum- und Streupflicht werktags um 7.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen um 9.00 Uhr und endet jeweils um 20.00 Uhr. Wenn der Grundstückseigentümer jedoch weiß, dass Passanten sein Grundstück schon früher betreten, kann er auch vor 7.00 Uhr für Unfälle haftbar gemacht werden (Urteil des OLG Koblenz, Az. 5 U 1479/14). Bei starkem Schneefall sollte gemäß einem Urteil des Bundesgerichtshofs im Zweifel mehrmals am Tag geräumt und gestreut werden (Az. VI ZR 49/83). Bei Glatteisbildung besteht sofortige Streupflicht, insbesondere bei Blitzeis.

  • Grundsätzlich gilt, dass der Bürgersteig vor dem Haus, der Hauseingang und häufig auch der Weg zu den Mülltonnen verkehrssicher sein müssen.
  • Bei Eckgrundstücken müssen alle Wege geräumt und gestreut werden, die das Grundstück umgeben. Die Begrenzung auf die direkte Zufahrt zum Haus wird als grob fahrlässig angesehen (Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 19. März 2008, Az. 4 U 55/07).
  • Die Räum- und Streupflicht erstreckt sich auch auf Zugänge und Rampen zu Tiefgaragen (Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 30. Dezember 2008, Az. 14 U 107/07).
  • Private Wege und Zufahrten, die von Besuchern benutzt werden müssen, um ein Grundstück zu erreichen, unterliegen ebenfalls der Räumpflicht. Wege, die nur als Abkürzung dienen, müssen jedoch nicht geräumt und gestreut werden.
 
 

Welches Streumittel ist einzusetzen?

Welches Streumittel einzusetzen ist, kann in den kommunalen Straßenreinigungssatzungen vorgegeben sein. Allgemein wird Granulat oder Split ausreichen. Nur in besonderen Fällen, zum Beispiel bei starkem Gefälle, wird der Einsatz von Salz notwendig sein (LG Rottweil – 2 O 312/07; OLG Thüringen – 4 U 218/05).

 
 

Wie ist mit Eiszapfen an den Dachrinnen umzugehen?

Hausbesitzer haben die Pflicht, insbesondere bei anhaltendem Schneefall und längeren Kälteperioden, Eiszapfen und Schneeüberhänge unverzüglich zu entfernen oder den Gefahrenbereich abzusichern. Es ist ratsam, Eiszapfen, beispielsweise an Balkonen, selbst zu entfernen, wenn das ohne Risiko möglich ist. Wenn dies jedoch nicht gefahrlos möglich ist, sollten die Hauseigentümer eine Fachfirma, wie eine Dachdeckerfirma, damit beauftragen.

Für Mieter eines Ein- oder Zweifamilienhauses kann der Vermieter mietvertraglich die Pflicht zur Entfernung von Eiszapfen am Dach festlegen. Das gilt besonders dann, wenn der Mietvertrag dem Mieter sämtliche Verkehrssicherungspflichten für das Haus überträgt. Bei Mietwohnungen in Mehrfamilienhäusern gelten jedoch andere Regeln. Da die Mieter jeweils nur einen Teil des Gebäudes mieten, können ihnen die Verkehrssicherungspflichten in Bezug auf Dachlawinen oder Eiszapfen nicht vollständig übertragen werden.

 
 

Wer trägt die Kosten?

Wer die Kosten für die Räum- und Streupflicht zu tragen hat, ist noch nicht höchstrichterlich geklärt. Der Mieter muss jedenfalls dann die Kosten tragen, wenn er sich durch eine

ausdrückliche Regelung im Mietvertrag dazu verpflichtet hat (AG Wuppertal, Urteil vom 3. Februar 1982, Az.: 31 C 500/81 = WM 82, 114). Der Mieter muss auch dann die Kosten tragen, wenn die Arbeiten von einer Firma durchgeführt werden und die Kosten im Rahmen der Nebenkosten dem Mieter auferlegt sind. In der Wohnungseigentümergemeinschaft sind diese Kosten auf alle Eigentümer nach dem gesetzlichen oder vereinbarten Maßstab umzulegen. Die Übertragung der Räum- und Streupflicht auf einzelne beziehungsweise alle Eigentümer per Beschluss ist nicht möglich und erfordert stets eine gesonderte Vereinbarung.

 
 

Was geschieht bei einem Verstoß gegen die Räum- und Streupflicht?

Wenn die verantwortliche Person ihren Winterdienst nicht ordnungsgemäß durchführt, kann das zu einem Ordnungswidrigkeitsverfahren mit empfindlichen Geldbußen führen. Darüber hinaus ist es möglich, dass auf Kosten des Eigentümers eine Ersatzvornahme angeordnet wird.

Bei Personenschäden kann das zu strafrechtlichen Konsequenzen führen, einschließlich eines Strafverfahrens wegen Körperverletzung. Je nach Schwere des Unfalls kann der Verantwortliche möglicherweise auch für Verdienstausfälle, Behandlungskosten, Schmerzensgeld oder lebenslange Ausgleichszahlungen an die verletzte Person haften.


Dieser Beitrag wurde erstellt durch den IVD Bundesverband (11/2023)

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